Kategorie: Europa

Wessen Europa vertritt die EU?

In den letzten Wochen wurde der 50. Jahrestag der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durch Frankreich, Italien, die BRD und die drei Benelux-Länder gefeiert. Die heutige EU besteht aus 27 europäischen Staaten und ist mit 490 Mio. Einwohnern nach Kaufkraft der weltweit größte Binnenmarkt und ein einzigartiger Staatenverbund mit eigener Rechtsordnung. 13 EU-Mitgliedstaaten (MS), nämlich alle der 15 alten MS mit 315 Mio. Einwohnern außer Großbritannien, Dänemark und Schweden sowie Slowenien haben die Währung Euro.



Die Volksabstimmungen über den Verfassungsvertrag von 2005 zeigten einen soziologischen Riss quer durch die Bevölkerung: in Frankreich, das im Mai 2005 gegen den Vertrag stimmte, waren 80% der ArbeiterInnen dagegen - im relativ bürgerlichen Paris erreichte das umstrittene Vertragswerk jedoch eine beträchtliche Mehrheit. Die Bürokraten der Hauptstädte der MS sowie die Brüsseler Technokratie dekretierten eine „Reflexionspause“ und leiteten das Scheitern der Ratifizierung in Frankreich fälschlicherweise von externen Wirkungsfaktoren wie mangelnder Informiertheit der Bevölkerung ab.

Dabei scheinen die einst durch ihre gemeinsame Anbindung an die USA im Kalten Krieg zusammengeschweißten MS heute strategisch orientierungslos. Die 1992 eingerichtete europäische Außenpolitik scheiterte vollends mit der Haltung zum Irakkrieg. Selbst der Motor der EU, das „deutsch-französische Tandem“, kommt zunehmend ins Stottern: Unstimmigkeiten bei der „Umstrukturierung“ von Airbus, zunehmende wirtschaftliche Konkurrenz in Mittel-Ost-Europa usw.

Triebfeder der europäischen Integration

Das Kapital drängt seit den 1970er Jahren verstärkt auf internationale Märkte. Die Europäischen Gemeinschaften (EG) waren der politische Mantel dieser Europäisierung des Kapitals, ausgehend von der Ruhrkohle und dem lothringischen Eisenerz. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) von 1951 und besonders die Römischen Verträge (EWG und EurAtom) von 1957 entsprachen dem deutschen Wunsch europäische Märkte zurück zu erobern, dem französischen Wunsch durch Liberalisierung und Supranationalisierung die „rote Gefahr“ zu bannen und nicht zuletzt dem US-Wunsch nach einem einheitlichen europäischen Absatzmarkt.

Vorrang der Kapitalinteressen

Was schuf die EG Positives für die arbeitende Bevölkerung? Zunächst schuf sie als Schmelztiegel der europäischen Kapitalinteressen die institutionelle Voraussetzung für einen föderalen Staat Europa, denn auf wirtschaftlicher Ebene ist Brüssel und der EuGH ja bereits die höchste politische Instanz. Die bedingte Supranationalität begünstigt zudem die Bedingungen für die Überwindung des Nationalismus, ja für die Herausbildung eines „verfeinerten Nationalismus“ (Lenin), d.h. eines internationalen Patriotismus, der das kulturelle Erbe der Arbeiterklasse und ihrer intellektuellen Vorläufer eines jeden MS integriert. Wenn jedoch die EU langfristig eine asymmetrische, da kapitalistische Integration fortsetzen sollte, drohen Rückfälle in Nationalismus und Chauvinismus.

Überwindung des Nationalstaats durch die EU?

Das Verbot der Diskriminierung auf Grund von Staatsangehörigkeit im EU-Ausland, also die Überwindung des Fremdenstatuts in Europa, ist offizielles Leitmotiv des EU-Rechts – jedoch nur soweit die Unionsbürgerschaft die Voraussetzung für einen funktionierenden Binnenmarkt ist: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EGV) ist ebenso wie die anderen Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit) eine an wirtschaftliche Zwecke gebundene Freiheit.
Diese vier Grundfreiheiten sind quasi die ursprünglichen EG-Grundrechte und mündeten in die von Roman Herzog 2000 zynisch ausgearbeitete Grundrechtecharta; diese postuliert z.B. in Art. II-175 statt des Rechts auf Arbeit nur ein „Recht zu arbeiten“. Sie besitzt bis heute keine reale, da keine supranationale Wirkung – lediglich durch Richterrecht des EuGH könnte diese kryptische Charta in Einzelfällen Anwendung finden.

EU-Marktbürgerschaft

In Anbetracht dieser marktradikalen Orientierung der vier Grundfreiheiten der EU, die immerhin in die Fußstapfen einer 300-jährigen europäischen Geschichte der Menschen- und Bürgerrechte treten, spricht der Staatsrechtler Ipsen nicht von Unionsbürgern, sondern von dem „Marktbürger“.
Denn nur die am Marktablauf Beteiligten können unmittelbare Rechte durch EU-Jurisprudenz erwirken. Ein „herkömmlicher“ EU-Ausländer, z.B. der unsicher Beschäftigte mit sporadischen Teilzeitjobs, ist davon ausgeschlossen.
Solche Arbeit würde nicht unter die Definition einer „tatsächlichen“ Beschäftigung fallen, sofern er nicht lange Jahre im EU-Ausland lebt und ein Vermögen nachweisen kann (M. Herdegen, Europarecht, München 2005).
Nach dreimonatigem Aufenthalt im EU-Ausland muss entweder ein Studium, eine Ausbildung oder eine „tatsächliche“ Arbeit gefunden worden sein; bei z.B. prekärer Beschäftigung von nur wenigen Stunden pro Tag droht die Ausweisung: Soziale Probleme fallen per definitionem nicht unter die kapitalistische Integration!

Fortschrittliche Arbeitnehmerfreizügigkeit?

Die soziale Komponente der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht z.B. in dem Recht für EU-Ausländer auf BAföG,, wenn sie länger in Deutschland arbeiteten und ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, das mit der Tätigkeit in Zusammenhang steht (EuGH-Entscheidung Lair, 1988).
Nehmen wir das Beispiel des niederländischen Arbeiters, der lange in Deutschland arbeitete und in die deutschen Kassen einzahlte: Die Möglichkeit sich im Alter nach langjähriger Arbeit im EU-Ausland und nach Einzahlung in das dortige Sozialsystem im Inland von der deutschen Rentenkasse die erworbenen Rechte auszahlen zu lassen, bringt dem Arbeiter wenig, wenn das soziale Niveau in den MS-Staaten zunehmend sinkt. Denn dann erhält er schließlich statt einer seiner Lebensleistung entsprechenden Rente einen Verweis auf die ungünstige Demografie.

Die relative Gleichbehandlung bei der Stellensuche, die gegenseitige Anerkennung von Diplomen usw. sind positive Ansätze von regionaler Integration. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist mit Verzögerungen Mitte der 1990er Jahre dank dem EuGH zu realen sozialen Blüten gereift. Wanderarbeiter haben durch freien Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen, die Anrechenbarkeit von Leistungen im EU-Ausland und die Kompatibilität der mitgliedstaatlichen Sozialsysteme bessere Rahmenbedingungen für den Verkauf ihrer Arbeitskraft (Kingreen, Gleichheitsrechte, in: Ehlers, Europäische Grundrechte, 2003, S. 406 f.).
Die Arbeitskraft bleibt jedoch die am wenigsten geschützte Ware und muss es in der real existierenden EU unter kapitalistischen Bedingungen auch bleiben.

Zentrierung des EU-Rechts auf den Unternehmer

Ein EuGH-Urteil von 2004 veranschaulicht die Nachteile für unqualifizierte ArbeiterInnen, die von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur eingeschränkt profitieren: Einer italienischen Arbeiterin in Österreich verweigerte man den Anspruch auf Studienbeihilfe, nachdem sie einige Monate in Österreich gekellnert und einen Österreicher geheiratet hatte. Der fehlende Zusammenhang von Arbeit und Studium sowie die geringe, zweieinhalbjährige Arbeitsdauer im EU-Ausland sind de facto Vorwände, um unqualifizierte ArbeiterInnen von sozialen Vergünstigungen fern zu halten. Was der Osnabrücker Jurist Ipsen also vergisst zu kritisieren, ist, dass es vor allem Unternehmer sind, die von der Niederlassungs-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrsfreiheit profitieren und dass es vor allem Arbeiter sind, die dem daraus resultierenden Konkurrenz- und Lohndruck ausgesetzt werden. Zudem können Unternehmer bei Berufung auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften öffentliche, also dem Gemeinwohl zuträgliche Unternehmen als diskriminierend privilegierte, da staatlich subventionierte Konkurrenten, dem Schafott der Privatisierung preis geben – kraft Gemeinschaftsrechtsordnung, die eine Beschränkung oder Diskriminierung der EU-ausländischen MarktteilnehmerInnen sanktioniert. Diese gegen souveräne Staaten gerichtete EG-Liberalisierung mit Hilfe von meist von Kapitalisten angestrengten Individualklagen wird also ergänzt durch die Gleichsetzung von Markt- und Menschenrechten sowie durch eine systematische Benachteiligung von öffentlichen Unternehmen.

Im bornierten Rahmen des Kapitalismus erhält die europäische Integration nur begrenzte Fähigkeiten zu einer supranationalen Föderation zu werden – mangels steuerlicher Harmonisierung wird ein sozial integriertes Europa sogar willentlich untergraben.

Weichenstellungen auf nationaler Ebene

Wieso ist das nationale Großkapital immer noch maßgeblich mit verantwortlich für die neoliberale Weichenstellung der EU? Weil es nationale Regierungen sind, die die von der Lobby des transnationalen Kapitals beeinflussten europäischen Integrationsschritte (besonders Maastrichter Vertrag 1992) ratifizieren lassen.
Ein zentrales Beispiel: Mit dem Amsterdamer Vertrag von 1997 verpflichten sich die Regierungen zur Liberalisierung sämtlicher Verkehrs- und Energienetze. Mit dieser EU-weiten Liberalisierung des Markts der Telekommunikation, des Transports und der Energie müssen diese Bereiche auch uneingeschränkt Marktteilnehmern aus anderen MS zur Verfügung gestellt werden, sofern Unternehmen aus dem EU-Ausland über solch großes Kapital verfügen, um das kleinere des anderen MS zu schlucken.
Der Deutsche Matthias Ruete steht seit 2006 an der Spitze der Generaldirektion Energie und Verkehr. In der Kommission ist er Berater von zwei Kommissaren und er weitete den Druck auf die Liberalisierung aller Bahnen in der EU aus.

Der Gemeindebund warnt derzeit in Deutschland vor weiteren Privatisierungen im Energiesektor, die die Stadtwerke in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung behindern.
Dabei waren es die nationalen Regierungen, die den Grundstein dieser Liberalisierungen auf EU-Ebene zementierten, als sie 1997 in Amsterdam ihre Vertreter im Rat dafür stimmen ließen.
Die MS-Regierungen sind folglich nicht dem transnationalen Kapital hilflos ausgeliefert, obgleich die Regierungsvertreter diese Lüge gern wie eine Litanei in Interviews vor den Massenmedien wiederkehren lassen.

Tobias Baumann


Erläuterungen:

EWG:
Am 1.1.1958 sind die Römischen Verträge in Kraft getreten. Sie errichteten eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft aus Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden sowie die Europäische Atomgemeinschaft.

Europäische Gemeinschaften:
Der Fusionsvertrag von 1965 (in Kraft seit 1967) führte die Organe der Europäischen Gemeinschaften zusammen, d.h. er ersetzte die EWG, indem er die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die Freihandelszone und die Zollunion integrierte. Damit erhielt der europäische Wirtschaftsraum die Form einer gemeinschaftsrechtlichen Wirtschaftsverfassung, die er bis zur nächsten höheren Integrationsstufe, dem Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt (1992), so behalten sollte.

Europäische Union versus Europäische Gemeinschaft:
Die Europäische Union wurde im Vertrag von Maastricht/Vertrag zur Europäischen Union (in Kraft seit 1993) geschaffen. Die bisherige Integration wurde in zwei Hauptfelder unterteilt.
1. Die Europäische Gemeinschaft (rechtlich kodifiziert im EGV), die im wirtschaftlichen Bereich durch Supranationalität einen europäischen Binnenmarkt schafft, d.h. über eine Zollunion hinaus jedwede Handelsbeschränkung gegenüber EU-ausländischen Marktteilnehmern sanktioniert. Dementsprechend sieht Art. 10 EGV eine Treuepflicht vor, vergleichbar mit der Bundestreue des deutschen GG (Treue der Länder gegenüber Bund), so dass nationale Gerichte gemeinschaftsrechtskonform Recht sprechen müssen (nationales Recht wird im Kollisionsfall nicht nichtig, aber unanwendbar) und bei Gemeinschaftsrechtsverstößen sogar Schadensersatzpflicht gegen über einzelnen Kapitalisten, die z.B. gegen Subventionen von staatlichen Unternehmen wegen Diskriminierung ihres Unternehmens Einspruch einlegen, besteht.
2. Die Europäische Union (kodifiziert im EUV), die die intergouvernementalen, also nicht rechtsverbindlichen Bestimmungen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der Innen-, Justiz- und Verteidigungspolitik regelt. Ein Recht zum Austritt besteht bisher de jure nicht.

Supranational:
Bedeutet übernational. Im Gegensatz zum Mantelvertrag EUV ist der EGV in allen Teilen rechtsverbindliches, über dem nationalen Recht, eingeschränkt selbst über den MS-Verfassungen stehendes Recht. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts begründet die Supranationalität einiger europäischer Politikfelder (insbesondere Wirtschaft, Landwirtschaft, Handel, Währung), die aber nicht von allen MS gleichzeitig übernommen werden müssen (vgl. Währungsunion).

slider unten de rev

bdk slider unten